Am 26. September 2025 hat das Schweizer Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) sowie das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) verabschiedet. Das Timing ist kein Zufall: Die Schweiz steht Ende 2026 vor der FATF-Länderprüfung, die eine Anpassung der nationalen Vorschriften zur Geldwäschereibekämpfung erfordert. (Lesen Sie unsere bisherigen Beiträge zum Thema hier: April 2025, April 2024, November 2023.)
Diskussionspunkte aus der Vernehmlassung der Verordnungen
Von Oktober 2025 bis Januar 2026 wurden die Ausführungsverordnungen in die Vernehmlassung gegeben (zu den Stellungnahmen - fedlex.admin.ch). In diesem Kontext wurden verschiedene praktische und regulatorische Umsetzungsfragen thematisiert. Ein wichtiger Diskussionspunkt bleibt die Tatsache, dass im TJPG, ungleich dem Geldwäschereigesetz, nicht zwischen operativen juristischen Personen und reinen Sitzgesellschaften unterschieden wird. Art. 33 E-TJPV adressiert dies zwar ausdrücklich: Diskrepanzen, die allein aus unterschiedlichen gesetzlichen Definitionen stammen, müssen nicht gemeldet werden. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) kritisiert die aktuelle Fassung dennoch als zu unpräzise formuliert und befürchtet, dass in der Praxis sachlich nicht notwendige Meldungen entstehen werden. Offen bleibt zudem, ob Registerauszüge künftig die bisherigen VSB-20-Formulare ersetzen können. Das Register geniesst keine Richtigkeitsvermutung. Finanzintermediäre können es als ergänzende Quelle heranziehen, sofern die eigene Prüfung keine Abweichungen ergibt. Diskrepanzen sind innert 30 Tagen zu melden.
Die GwG-Revision erfasst neu Berater (wie z.B. Anwälte, Notare, Treuhänder, Immobilienmakler), die berufsmässig bei bestimmten Finanztransaktionen mitwirken, die ein erhöhtes Geldwäschereirisiko aufweisen, wie beispielsweise die Errichtung von nicht operativen Gesellschaften oder Immobilientransaktionen. Betroffene Berater müssen GwG-Pflichten einhalten und einer FINMA-anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) beitreten. Aus der Vernehmlassung ergaben sich hierzu verschiedene Kritikpunkte, insbesondere wird die Tätigkeit der Berater (Art. 12d E-GwV) als zu weit gefasst erachtet und eine Eingrenzung auf transaktionsbezogene Tätigkeiten gefordert. Weiter wird eine Klärung der dem GwG unterstellten Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Grundstücken verlangt. Mehrere Verbände fordern zudem eine Verschiebung des Inkrafttretens auf das vierte Quartal 2026.
Bedeutung für Finanzintermediäre
Da das Register keine Richtigkeitsvermutung geniesst, bleibt die eigenständige Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten Pflicht. Besonderes Augenmerk gilt den betroffenen Sitzgesellschaften: Dort kann eine Informationslücke entstehen, wenn die prozentualen Aktienanteile der Aktionäre nicht vollständig vorliegen. Eine GAP-Analyse der KYC-Dossiers betroffener Gesellschaften ist wichtig, um frühzeitig zu klären, ob die nötigen Informationen für die Beurteilung einer allfälligen Diskrepanzmeldung vorliegen. Operativ herausfordernd bleibt die 30-Tage-Frist: Wie wird mit dem Kunden kommuniziert? Wer meldet die Diskrepanz und wie wird die Einhaltung der Frist sichergestellt, wenn der Kunde meldet?
Die neu unterstellten Berater treten künftig als GwG-pflichtige Gegenparteien auf, was sich positiv bei den eigenen GwG-Abklärungspflichten auswirken wird.
Fazit
Das Inkrafttreten des revidierten GwG und des TJPG ist für das dritte Quartal 2026 geplant, der Vernehmlassungsbericht steht noch aus (Stand: 20. Mai 2026). Zwei Themen verlangen von bestehenden Finanzintermediären aber bereits jetzt konkrete Massnahmen. Erstens: Prüfung der Aktualität der Daten der betroffenen Sitzgesellschaften im eigenen Kundenbuch. Zweitens: Implementierung eines klaren Prozesses für den Umgang mit der 30-Tage-Frist bei Diskrepanzmeldungen. Beides sollte geregelt sein, bevor das Gesetz greift. Gleichermassen gilt es für die neu erfassten Berater, geeignete und effiziente Prozesse zu etablieren, um die Einhaltung der GwG-Pflichten sicherzustellen, und sich einer SRO anzuschliessen.