BankG-Revision: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes

Der Bundesrat hat am 12. August 2026 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 19. November 2026. Einige ausgewählte Aspekte der vorgeschlagenen Massnahmen:

  • Einführung des Senior Manager Regimes für Banken mit komplexer Organisation

    Als solche sollen Banken ab einer Mitarbeiterzahl von 250 FTE gelten. Bei diesen Banken sollen die Gewährspersonen sowie die Leiter von Schlüsselfunktionen (interne Revision, Risikokontrolle, Compliance, Operations, Finanzen, IT sowie weitere, vom Bundesrat noch zu definierende wesentliche Geschäftseinheiten und zentrale Funktionen) einem Regime unterworfen werden, bei dem eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten besteht und die Verletzung von Sorgfaltspflichten von der FINMA geahndet werden kann.
     
  • Variable Vergütungen / Boni

    Banken müssen bei Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch vom Senior Manager Regime erfasste Personen Massnahmen in der variablen Vergütung (oder disziplinarische Massnahmen) vorsehen. Systemrelevante Banken müssen definieren, wer intern als Person mit hoher Gesamtvergütung gilt. Bei diesen sowie den vom Senior Manager Regime erfassten Personen soll die variable Vergütung aufgeschoben ausbezahlt werden. Sodann soll im Falle von Verletzung geltenden Rechts oder betriebsinterner Vorschriften die Auszahlung der variablen Vergütung verweigert, bei bereits ausbezahlten Vergütungen zurückgefordert sowie auf künftige Vergütungen verzichtet werden können.
     
  • Stärkung der FINMA

    Die FINMA konnte bisher Prüfungen bei Banken selbst vornehmen, sofern dies angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, Komplexität des Sachverhalts oder Abnahme interner Modelle notwendig war. Der Entwurf entfernt nun die drei Bedingungen und hält nur noch fest, dass die FINMA selbst direkte Prüfungen bei den Finanzinstituten durchführen kann. Zudem soll der FINMA die Kompetenz zur Durchführung eines Katalogs von Frühinterventionsmassnahmen erteilt werden (z.B. Entzug der Vertretungsbefugnis der Organe, Dividendenausschüttungsverbote), falls sie feststellt, dass die Interessen der Bankkunden gefährdet sind.

    Weiter sollen im Zuge der Revision des BankG auch Änderungen im FINMAG vorgenommen werden. So soll neu das FINMAG eine pekuniäre Verwaltungssanktion vorsehen. Die FINMA soll neu einen Sanktionsbetrag von bis zu 10% des durchschnittlichen Bruttoertrags der letzten drei Jahre aussprechen können. Sodann soll die Sanktion des Berufsverbots insofern verschärft werden, als nun auch die Verletzung aufsichtsrelevanter betriebsinterner Vorschriften zu einem Berufsverbot führen kann und dieses im Wiederholungsfalle nicht mehr auf fünf Jahre begrenzt sein soll, sondern neu auch dauernd ausfallen kann.
     
  • Stärkung der Unabhängigkeit der Revisionsunternehmen

    Die Unabhängigkeit der Revisionsunternehmen soll im FINMAG im Wesentlichen durch zwei vorgeschlagene Massnahmen gestärkt werden: Zum einen soll es neu den Revisionsunternehmen untersagt sein, Dienstleistungen einer durch sie geprüften Bank anzubieten, sofern die Dienstleistung keinen Bezug zu den Prüfungshandlungen hat. Prüfungsfremde Beratungsdienstleistungen sollen damit untersagt werden. Zum anderen soll eine Pflicht zur Rotation der externen Revision nach 14 Jahren eingeführt werden. Mit anderen Worten sollen Banken dazu verpflichtet werden, spätestens nach 14 Jahren ihre Revisionsstelle zu wechseln.

Der Vernehmlassungsentwurf sowie der erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens mit seinen 265 Seiten stellen im wahrsten Sinne des Wortes «dicke Post» dar. Die angedachten Massnahmen werden in den nächsten Monaten spannenden Gesprächs- und Diskussionsstoff bei Banken sowie Fachexperten bieten.

24.08.2026