BankG-Revision: Die vom Bundesrat eröffnete Vernehmlassung läuft bis zum 19. November 2026

Mit der am 12. August 2026 eröffneten Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) und der Liquiditätsverordnung konkretisiert der Bundesrat einen zentralen Teil seines nach der Credit-Suisse-Krise angekündigten Reformpakets. Im Fokus stehen insbesondere die Themenbereiche Governance, individuelle Verantwortlichkeit, Vergütung, Aufsicht und Krisenresilienz.

Neues Verantwortlichkeitsregime

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines Verantwortlichkeitsregimes, das sich konzeptionell an internationalen Senior-Manager-Regimen orientiert. Erfasst werden grundsätzlich Banken mit mindestens 250 Vollzeitäquivalenten (FTE). Betroffene Banken müssen Verantwortlichkeiten auf den oberen Führungsebenen klar zuordnen und dokumentieren. Erfasst werden insbesondere Gewährspersonen sowie die Leiter/Leiterinnen von Schlüsselfunktionen wie Risikokontrolle, Compliance, Interne Revision, Operations, Finanzen und IT sowie von weiteren wesentlichen Geschäftseinheiten und zentralen Funktionen, die der Bundesrat zu definieren hat.

Für die Praxis bedeutet dies eine stärkere Formalisierung individueller Verantwortung: Delegationen, Zuständigkeiten und Eskalationswege müssen nachvollziehbar dokumentiert und mit bestehenden Governance-Dokumenten konsistent sein. Bei Pflichtverletzungen soll die individuelle Verantwortlichkeit gezielter aufsichtsrechtlich adressiert werden können.

Variable Vergütung: Malus und Clawback

Auch die Vergütungsregeln werden verschärft. Für systemrelevante Banken soll ein Teil der variablen Vergütung von Gewährspersonen und Personen mit hoher Gesamtvergütung aufgeschoben ausbezahlt werden. Bei Pflichtverletzungen sollen verschiedene Instrumente greifen können: Noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen sollen gekürzt oder gestrichen und bereits ausbezahlte Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert (Clawback) werden können. Zusätzlich ist eine Anpassung der neu zuzuteilenden variablen Vergütung vorgesehen.

Damit werden individuelle Verantwortlichkeit und Vergütung enger miteinander verknüpft. Für Banken stellt sich insbesondere die Frage, wie Pflichtverletzungen, Risikoverhalten und Verantwortungszuordnungen belastbar in bestehende Compensation-Prozesse integriert werden können.

Erweiterte Kompetenzen der FINMA

Die Vorlage stärkt zudem die Aufsicht. Die FINMA soll künftig direkte Prüfungen bei Banken durchführen können, ohne dass die heute geltenden spezifischen Voraussetzungen gegeben sind. Zudem erhält sie zusätzliche Möglichkeiten zur Frühintervention, wenn die Interessen von Bankkunden gefährdet sind oder scheinen. Vorgesehen sind unter anderem organisatorische Massnahmen sowie Einschränkungen bestimmter Handlungen.

Auch das Enforcement-Instrumentarium soll ausgebaut werden. Neu ist eine pekuniäre Verwaltungssanktion gegenüber beaufsichtigten Instituten vorgesehen. Diese kann bei schwerwiegenden Verstössen bis zu 10 % des durchschnittlichen jährlichen Betriebsertrags der letzten drei Geschäftsjahre betragen.

Parallel soll das Berufsverbot verschärft werden: Künftig kann auch eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlich relevanter betriebsinterner Vorschriften zu einem Berufsverbot führen. Im Wiederholungsfall soll dieses nicht mehr zwingend auf fünf Jahre begrenzt sein.

Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die externe bzw. aufsichtsrechtliche Revision. Prüfgesellschaften sollen grundsätzlich keine prüfungsfremden Beratungsdienstleistungen für die von ihnen geprüften Institute erbringen dürfen. Zudem ist eine maximale Mandatsdauer von 14 Jahren vorgesehen.

Die geplanten Änderungen sollen die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften stärken und Interessenkonflikte reduzieren. Für Banken ergeben sich daraus insbesondere Fragen zur langfristigen Mandatsplanung und zur bestehenden Nutzung von Beratungsleistungen durch die Prüfgesellschaft.

Krisenresilienz und Liquidität

Die Revision geht über Governance und Enforcement hinaus. Für systemrelevante Banken sollen die Anforderungen an Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung weiterentwickelt werden. Bei Defiziten in der Krisenvorsorge soll die FINMA zusätzliche Anforderungen anordnen können. Zudem werden die Voraussetzungen für einen raschen Zugang zu Liquidität der Schweizerischen Nationalbank weiterentwickelt. Vorgesehen sind unter anderem zusätzliche Vorbereitungspflichten sowie Erleichterungen bei der Bestellung und Verwertung von Sicherheiten.

Fazit

Die BankG-Revision 2026 markiert einen weiteren bedeutenden Schritt bei der Umsetzung der Lehren aus der Credit-Suisse-Krise. Im Zentrum steht eine stärkere Verknüpfung von individueller Verantwortung, Governance, Vergütung und Aufsicht. Für die betroffenen Institute lohnt sich deshalb bereits heute eine strukturierte Gap-Analyse – insbesondere mit Blick auf Verantwortlichkeitszuordnung, Governance-Dokumentation und Vergütungsprozesse.

Auch wenn es sich noch um einen Vernehmlassungsentwurf handelt, zeichnet sich bereits ein erheblicher Handlungsbedarf ab. Institute sollten insbesondere prüfen, ob

  • Verantwortlichkeiten für wesentliche Geschäfts- und Kontrollbereiche eindeutig zugeordnet sind,
  • Delegationen und Eskalationswege ausreichend dokumentiert werden,
  • Schlüsselpersonen und wesentliche Funktionen bereits heute klar identifiziert sind,
  • Vergütungssysteme Malus- und Clawback-Mechanismen wirksam abbilden,
  • aufsichtsrechtliche Anforderungen und FINMA-Anordnungen nachvollziehbar umgesetzt werden und
  • bestehende Beziehungen zu Prüfgesellschaften mit den geplanten Unabhängigkeitsanforderungen vereinbar sind.

Die Vernehmlassung läuft bis zum 19. November 2026. Die definitive Ausgestaltung wird wesentlich von den Ergebnissen der Vernehmlassung und den anschliessenden parlamentarischen Beratungen sowie den noch ausstehenden Ausführungsbestimmungen abhängen.

22.09.2026