FINMA-Bewilligungsprozess für Vermögensverwalter und Trustees

Übersicht Bewilligungsprozess

Vermögensverwalter und Trustees werden neu einer prudentiellen Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation (AO) unterstellt und benötigen eine Bewilligung der FINMA. Mit dem Bewilligungsgesuch muss der Nachweis erbracht werden, dass sie einer AO angeschlossen sind. Die FINMA hat den Bewilligungsprozess gestartet, die Meldungen und Gesuche können über die webbasierte Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP gemacht werden.

Schritt 1: Selbstregistrierung  •  Zeitpunkt: ab sofort

Aktuell können sich Vermögensverwalter über die Webseite der FINMA selbst registrieren, um Zugang zur EHP zu erhalten. In diesem Verfahren ist die Festlegung mindestens eines/einer «Berechtigungsverantwortlichen» (BVA) nötig. Dem oder der BVA obliegt es dann künftig, weitere Personen für die EHP zu berechtigen. Die FINMA prüft die Selbstregistrierung und genehmigt den oder die BVA – die entsprechenden Zugangsinformationen zur EHP werden in der Folge per E-Mail versandt, zudem wird ein physisches Schreiben zugestellt.

Wichtig: Die Genehmigung der Selbstregistrierung durch die FINMA bedeutet nicht, dass die Meldung erfolgt ist oder die Bewilligung bereits erteilt wurde.
 

Schritt 2: Meldung an die FINMA  •  Zeitpunkt: bis spätestens 30. Juni 2020

Nach Erhalt der Zugangsdaten zur EHP muss auf ebendieser vom genehmigten BVA eine «Manager»-Rolle erfasst werden. Die Person mit der Manager-Rolle erstellt anschliessend die Meldungsvorlage und wählt im Zuge dessen einen «Meldungsverantwortlichen» aus. Nur der Meldungsverantwortliche bzw. sein Stellvertreter können sodann bis spätestens 30. Juni 2020 der FINMA die Meldung einreichen.

Es empfiehlt sich, für die Rolle des Meldungsverantwortlichen eine fachkundige (Dritt-)Person einzusetzen, um eine korrekte Eingabe sicherzustellen und unnötige Rückfragen zu vermeiden.
 

Schritte 3 - 5: Anschluss an Aufsichtsorganisation und Erstellung Bewilligungsgesuch  •  Zeitpunkt: voraussichtlich ab Mitte 2020

Im Nachgang zur Meldung folgt die Aufbereitung des Bewilligungsgesuchs. Bevor dieses jedoch der FINMA eingereicht werden kann, müssen sich Vermögensverwalter einer Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen, da im Rahmen des Gesuchs ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist. Der Anschluss an eine AO wird allerdings erst möglich, sobald auch diese durch die FINMA bewilligt wurden; per Mitte 2020 sollen mindestens zwei AO eine solche Bewilligung von der FINMA erhalten haben. Dies bedeutet folglich, dass die Einreichung des Gesuchs nach Mitte 2020, also nach Anschluss bei der AO, erfolgen kann. Die verbleibende Zeit bis dahin bietet sich demnach für eine sorgfältige Vorbereitung an.

Auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Bewilligungsgesuchs lohnt es sich, das regulatorische Fachwissen sichergestellt zu wissen, um zeitliche Verzögerungen zu umgehen.

Weitergehende Informationen zum FINMA-Bewilligungsprozess und zur Übertragung des Prozesses an uns als fachkundige Drittperson für die Meldung bzw. das Bewilligungsgesuch finden Sie hier.

14.05.2020