FIDLEG und FINIG - Konkretisierungen mit Auswirkungen auf die Finanzdienstleister

Mit ihren Ausführungsbestimmungen konkretisiert die FINMA wichtige Aspekte der Verordnungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und passt verschiedene thematisch verknüpfte FINMA-Verordnungen und Rundschreiben an oder setzt sie ausser Kraft. Die Vorlage der FINMA beschränkt sich dabei nicht auf Anpassungen rein «technischer Natur», sondern enthält durchaus auch materielle Bestimmungen mit Auswirkungen für die Finanzdienstleister, so insbesondere im Bereich der Berufshaftpflicht, des Outsourcings (für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder Fondsleitungen), beim Schwellenwert für eine Identifikationspflicht im Geschäft mit virtuellen Währungen oder in Bezug auf die Pflicht zur Einrichtung einer GwG-Fachstelle.

Gestützt auf die Delegationsvorschriften in FIDLEG, FINIG und den vom Bundesrat erlassenen Verordnungen dazu (FIDLEV/FINIV), setzt die FINMA per 1. Januar 2021 ihre Ausführungsbestimmungen in Kraft. Ziel der Vorlage, so die FINMA, ist ein schlanker, prinzipienbasierter und proportionaler Nachvollzug der am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretenen Finanzmarktrechtsgesetze beziehungsweise Verordnungen.

Welche wesentlichen Aspekte regelt die FINMA in ihren Ausführungsbestimmungen und welche themenverwandten Regelwerke werden angepasst oder ausser Kraft gesetzt?

Erwähnenswert sind namentlich folgende Themenbereiche, welche durch die FINMA-Vorlage konkretisiert werden sollen:

  • Regelung von Einzelheiten in Bezug auf die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen (FINIV-FINMA);
  • Regelung spezifischer Anforderungen zu Risikomanagement, Compliance und IKS für Verwalter von Kollektivvermögen (FINIV-FINMA);
  • thematisch verbundene Anpassungen im Bereich der Anti-Geldwäschereigesetzgebung, insbesondere Herabsetzung des Schwellenwerts für Wechselgeschäfte bei Kryptowährungen auf CHF 1'000 und weitreichendere Pflichten im Bereich GwG-Fachstelle bereits bei Betrieben mit fünf oder mehr Vollzeitstellen (GwV-FINMA);
  • ebenfalls thematisch verbundene Anpassung des FINMA-Rundschreibens 2018/3 «Outsourcing – Banken und Versicherer», dessen Anwendungsbereich auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Fondsleitungen ausgedehnt wird.

Schwerpunktmässig technische Änderungen erfahren zudem die Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA), die Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA (KAKV-FINMA), die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA). Angepasst werden ausserdem die folgenden FINMA-Rundschreiben:

  • 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
  • 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken»
  • 2017/7 «Kreditrisiken – Banken»
  • 2020/1 «Rechnungslegung – Banken»
  • 2013/3 «Prüfwesen».

Aufgehoben werden schliesslich die Rundschreiben 2008/5 «Effektenhändler», 2010/2 «Repo/SLB» und 2013/9 «Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen». [Link zu sämtlichen Materialien.]

Wo besteht potentiell Handlungsbedarf für Finanzdienstleister?

Während die Bestimmungen zur Berufshaftpflichtversicherung in der (nach der Anhörung angepassten) finalen Form der FINIV-FINMA wohl nicht in erster Linie im Fokus der Diskussionen stehen, ist nachfolgend auf den möglichen Handlungsbedarf in Bezug auf die Aspekte «Outsourcing», aber auch die Geldwäschereithemen «Schwellenwert für Kryptowährungen» und «Pflichten der GwG-Fachstelle» hinzuweisen.

Outsourcing: Dadurch, dass das FINMA-Rundschreiben 2018/3 neu auch für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Fondsleitungen verbindlich sein wird, haben sich betroffene Finanzdienstleister bei allfälliger Delegation von Aufgaben (wie z.B. Portfolio- oder Risikomanagement) an die entsprechenden Vorgaben zu halten und müssen überprüfen, ob der aktuell gelebte Set-Up den Vorgaben genügt. Für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen bedeutet dies beispielsweise, dass diese (kumulativ) das Portfolio- und Risikomanagement mindestens einer Kapitalanlage selbst wahrnehmen müssen. Somit darf lediglich noch die Risikokontrolle im Sinne einer «Second Line of Defence» ausgelagert werden (nicht aber das gesamte Risikomanagement), wobei der Vermögensverwalter für das entsprechende Monitoring der ausgelagerten Tätigkeit zuständig bleibt.

Schwellenwert für Kryptowährungen: Bisher konnten Privatkunden ihre Kryptowährungen (wie z.B. Bitcoin oder Ethereum) im Wert von bis zu CHF 5'000 bei einem Finanzdienstleister wechseln, ohne dass dieser den Kunden gemäss GwG identifizieren musste. Die revidierte GwV-FINMA legt neu einen Schwellenwert von CHF 1'000 für entsprechende Geschäfte fest. Diese tiefere Schwelle wird damit begründet, dass virtuelle Währungen eine erhöhte Gefährdung samt damit verbundenem Risiko der Geldwäscherei und Terrorfinanzierung aufweisen. Zwar sei die Anonymität von Wechselgeschäften mit Bargeld vergleichbar, hingegen ermögliche die elektronische Übertragung die Verschiebung von grossen (Teil-)Summen in Sekundenschnelle, was das so genannte Smurfing (d.h. die Aufteilung eines hohen Betrags in eine Vielzahl kleiner Summen unter Schwellenwert) begünstige, so die FINMA. Die geplante Verschärfung betrifft insbesondere kleinere Anbieter, welche bisher auf Geschäfte mit tieferen Beträgen (bis CHF 5'000) fokussierten und somit auf kostenintensive Identifikationsprozesse verzichten durften, diese nun aber bereits ab einem Volumen von CHF 1'000 pro Transaktion etablieren müssen, wenn sie weiterbestehen möchten.

Pflichten der GwG-Fachstelle: Die revidierte GwV-FINMA sieht vor, dass prudentiell überwachte Finanzdienstleister bereits ab fünf oder mehr Vollzeitstellen eine GwG-Fachstelle einrichten müssen, welche sämtliche in der Verordnung vorgesehenen Überwachungs- und Analysepflichten einhalten muss. Bisher lag die Schwelle für diese «umfassende» GwG-Fachstelle bei 20 Vollzeitstellen – darunter musste zwar ein GwG-Verantwortlicher installiert werden, dieser hatte aber nur beschränkte Pflichten. Somit müssen nun auch kleinere Finanzdienstleister ihre GwG-Compliance untersuchen und prüfen lassen, ob möglicherweise Anpassungen vorgenommen werden müssen, damit die regulatorischen Vorgaben weiterhin erfüllt sind.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Sämtliche Änderungen sollen formell am 1. Januar 2021 in Kraft treten, wobei grundsätzlich eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderungen vorgesehen ist.

26.11.2020