Transparenzregister: Gesetzesentwurf in parlamentarischer Prüfung

Im Mai 2024 hat der Bundesrat die revidierte Botschaft zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) dem Parlament übergeben. Ziel ist die Einführung eines zentralen, nicht öffentlichen Transparenzregisters, das die wirtschaftlich berechtigten Personen juristischer Einheiten erfasst. Damit trägt die Schweiz den aktualisierten FATF-Empfehlungen Rechnung – insbesondere mit Blick auf die für 2026 geplante FATF-Länderprüfung – und stärkt die Integrität des Finanzplatzes.

Vereinfachungen und Präzisierungen

Im Vergleich zur ersten Version wurde der Gesetzesentwurf an mehreren Stellen überarbeitet. Der Ständerat hat unter anderem vorgeschlagen, Stiftungen, Vereine und Treuhänder vom Register auszunehmen. Die zuständige Nationalratskommission lässt derzeit durch die Verwaltung prüfen, ob risikobehaftete Vereine differenziert reguliert werden könnten. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob gemeinnützige Organisationen mit geringen Risiken von der Pflicht zur Eintragung befreit bleiben sollen und ob eine risikobasierte Abgrenzung machbar ist.

Unklar bleibt weiterhin die sogenannte Richtigkeitsvermutung. Während Bundesrat und Nationalrat eine deklaratorische Wirkung der Registereinträge bevorzugen, spricht sich der Ständerat für eine gesetzliche Vermutung ihrer Richtigkeit aus. Dieser Punkt ist derzeit in Prüfung. Klar ist dennoch bereits jetzt: Das Register kann als wichtiges Instrument zur Plausibilisierung von Kundenangaben dienen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur eigenständigen Feststellung wirtschaftlich Berechtigter. Finanzintermediäre bleiben in der Verantwortung.

Datenschutz und internationaler Abgleich

Der Zugriff durch Behörden auf das Register wurde klar eingegrenzt. Steuerbehörden dürfen künftig nur bei strafrechtlicher Relevanz oder im Rahmen internationaler Amtshilfe auf die Daten zugreifen. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, dass die Kontrollstelle ausländische Behördenanfragen direkt bearbeitet, wurde gestrichen. Die internationale Zusammenarbeit bleibt damit in den bewährten gesetzlichen Bahnen.

Im Unterschied zur EU wird das Register in der Schweiz nicht öffentlich zugänglich sein. In der Europäischen Union sind Transparenzregister zwar grundsätzlich öffentlich, doch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2022 entschieden, dass ein uneingeschränkter Zugang für jedermann gegen den Datenschutz verstösst. Seither muss in EU-Staaten ein «berechtigtes Interesse» nachgewiesen werden. Die Schweiz setzt diesen Aspekt von Beginn an restriktiv um, indem sie den Zugang auf konkret mandatierte Behörden und gewisse GwG-verpflichtete Stellen (wie Finanzintermediäre) begrenzt. Dies soll Transparenz ermöglichen – ohne den Schutz persönlicher Daten zu untergraben.

Bedeutung für Finanzintermediäre

Für Finanzintermediäre ist das Transparenzregister sowohl Herausforderung als auch Chance. Es bietet künftig eine zentrale Quelle zur Überprüfung von Kundenangaben und Eigentümerstrukturen – insbesondere im Rahmen der periodischen KYC-Überprüfungen. Dies kann zu mehr Effizienz und Sicherheit führen. Allerdings müssen interne Prozesse angepasst und mit dem neuen Register abgestimmt werden. Dabei gilt es, sowohl technische Schnittstellen als auch datenschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen. Zudem sind Schulungen erforderlich, um Mitarbeitende mit den Neuerungen vertraut zu machen. Nicht zuletzt kann das Register dabei helfen, Auffälligkeiten früher zu erkennen und Meldepflichten zielgerichteter auszulösen.

Fazit

Mit der überarbeiteten Gesetzesvorlage reagiert der Bundesrat auf zentrale Rückmeldungen aus der Wirtschaft und schafft gleichzeitig die Grundlage dafür, dass die Schweiz für die nächste FATF-Prüfung gut aufgestellt ist. Für Finanzintermediäre heisst das, sich jetzt strategisch vorzubereiten, damit beim Start des Registers die erforderlichen Prozesse, Verantwortlichkeiten und Systeme bereitstehen.

24.04.2025